Tatbestand einer Aggression gegen Libyen nach dem Völkerrecht bereits gegeben

 

Tunesien war nur eine Art Brückenkopfbildung für die Okkupation Afrikas

Motiv war die Gewinnung des unmittelbaren Zugriffs auf das Erdöl und Erdgas Libyens, aber auch die Errichtung von Militärbasen der USA und NATO in Nordafrika, um diesen Kontinent völlig unter Kontrolle zu haben.

Ziel der USA-Monopole und USA-Konzerne ist es, die EU-Kontinentalländer vom afrikanischen Markt zu verdrängen oder ihnen zumindest dort den Prioritäts-Charakter dieser Beziehungen zu nehmen. 

In Libyen gelang es den US-Geheimdiensten unter Ausnutzung zweifellos vorhandener Unzufriedenheitspotentiale (obwohl Libyen den höchsten Lebensstandart ganz Afrikas hat), aber auch auf Grund von Wachsamkeitsdefiziten, die sich aus der  Toleranz des politischen Systems ergaben, Demonstrationen zunächst schwerpunktmäßig in einigen Küstenstädten in Ostlibyen zu organisieren und dorthin bewaffnete Gruppen einzuschleusen, die dann in der Tat mittels eines Überraschungseffektes z. B. solche Städte wie Bengasi und Tobruk oder die Städte Brega, Ajdabiya und al-Kufra besetzten. In Brega befindet sich z. B. eine wichtige Erdölraffinerie und ein wichtiger Ölhafen. 

Militärstrategisch gesehen haben die USA an der ostlibyschen Küste mit Hilfe von Marionettenbehörden  schon  mehr als einen Brückenkopf unter ihre Kontrolle gebracht. Sie können bereits wichtige Erdölexporte Libyens blockieren.

Washington demonstriert in Libyen der ganzen Welt erneut mit aller Brutalität, wie man Völkern und Regierungen die souveränen Rechte über ihr Territorium raubt.  Das hat für die USA allerdings auch negative Wirkungen. Man muss sich nur vorstellen, wie dieses Herangehen der Amerikaner weltweit auf Regierungen wie z. B. Indiens, Russlands, Indonesiens wirkt, die mit separatistischen Aufstandsbewegungen, die ebenfalls seitens des Westens unterstützt werden, zu tun haben( so befindet sich z. B. das Zentrum der Uiguren, einer Minderheit in China, im Süden Deutschlands, in der Nähe von München ). Es gibt bereits Dutzende von Staaten, deren Regierungen expressis verbis gegen eine bewaffnete Intervention gegen Libyen Stellung bezogen haben. Dazu gehören neben Russland, die VR  China und Indien, auch z. B. der Iran und die Türkei. Wenn Washington derzeit noch zögert, eine direkte Aggression gegen Libyen mit ihren Land-, Luft- und Seestreitkräften zu beginnen, so sind das sicherlich diese Motive, die für Nachdenklichkeit sorgen. In Folge einer neuerlichen Aggression der USA (nach denen in Jugoslawien, Afghanistan und im Irak)  könnte sich die Front gegen die USA weiter zusammenschließen, was fatale Folgen für die USA haben könnte! Denn dann steht die Frage, wie viel direkte Aggressionen sollen sich die Völker der Welt noch bieten lassen !!

Es gibt nun die Resolution des Weltsicherheitsrates Nr. 1970, die auch von Regierungen von Staaten mitgetragen wurde, die die imperialistische Politik der USA im Allgemeinen nicht billigen.

Hier tut sich ein scheinbarer Widerspruch auf. Aber Staaten wie Russland, die VR  China und Indien wollten mit ihrer Zustimmung zu einer ausgehandelten Kompromissresolution der stattfindenden Aggression der USA in ihrer Beginnphase entgegenwirken. Diese Resolution  beinhaltet nämlich in den wesentlichen Teilen ihrer Formulierung Folgendes (man muss den Originaltext lesen und nicht, was von der westlichen Propaganda da alles hineininterpretiert wird):

 

1.  Alle Waffenzufuhren nach Libyen, also nicht nur die an das Gaddafi-Regime, sondern auch an die Rebellen, andere Aufständische und an sich in Libyen befindliche Interventionstruppen sind einzustellen. Das sog. Waffenembargo bezieht sich also auf ALLE militärischen und militärähnlichen Gruppierungen in Libyen.

2. Der Weltsicherheitsrat der UNO hat in seiner Resolution auch nicht die Einfrierung oder Beschlagnahme von libyschen Auslandskonten und anderen Vermögenswertern verfügt. Das wäre eine seit langem präzedenzlose Verfügung über Eigentumsrechte, die sich z.B. aus Exporten des libyschen Staates oder Depositen libyscher Bürger im Ausland ergeben. In der Resolution sind nur ganz bestimmte Personen bezeichnet, die in einer Liste, die auch im Einverständnis mit dem Weltsicherheitsrat ergänzt werden kann, aufgeführt, deren Konten und andere Vermögenswerte zeitweilig als Sanktionsmaßnahme eingefroren werden können. . Es  müsste auch Rebellenführer und Einzeltäter betreffen, die vorher im Ausland gelebt haben und nach Libyen eingeschleust wurden, dort bestimmte militärische oder polizeiliche Aufgaben zu übernehmen und dabei Kriegsverbrechen und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit begingen oder begehen, indem sie z. B, gefangene Gaddafi-Anhänger unmenschlich behandelten oder gar zu Tode folterten bzw. Lynchjustiz anordneten, diese begehen oder zulassen. Es müsste auch alle Angehörigen von Interventionsstreitkräften betreffen. Ist doch eine Aggression völkerrechtlich gesehen, das schwerste Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

 Die Resolution 1970 lässt nicht zu, dass Strafgerichtsprozesse einseitig und parteiisch nur gegen Vertreter des sog. Gaddafi-Regimes geführt werden.

Die Resolution 1970 des Weltsicherheitsrates ist auch generell auf eine friedliche Lösung des Konflikts ohne Einmischung von Außen angelegt. Darin geht es natürlich auch um den Schutz von Ausländern.

Russland, die VR China, auch andere Staaten  betonen, dass alle Maßnahmen zu ergreifen sind, damit Libyen wieder zur Stabilität zurückkehrt und Probleme im Lande durch einen Dialog friedlich gelöst werden. Der Präsident von Venezuela, Chávez, hat einen entsprechenden Vorschlag für eine friedliche Lösung des Konflikts unterbreitet, der auch vom Vorsitzenden der Arabischen Liga akzeptiert worden ist. Chávez schlug vor, dass  auf internationaler Ebene eine friedensinteressierte Staatengruppierung von Staaten Lateinamerikas, Europas und dem Mittleren Osten gebildet wird, die die Überleitung der derzeitigen Bürgerkriegsverhältnisse zu einer friedlichen Lösung begleiten soll. Auffällig ist, dass eine solche friedliche und im nationalen Interesse der Libyer liegende Lösung von Washington derzeit vehement abgelehnt wird.

Dass sich die USA und in ihrem Gefolge auch EU-Staaten, nebst deren Stiftungen, bereits intensiv und völkerrechtswidrig in die inneren Angelegenheitern Libyens eingemischt haben und weiter einmischen, ist kein Geheimnis. Washington scheut um des Erdöls und Erdgases willen keine Rechtsverletzung, nicht einmal vor Verbrechen zurück. Beweisbar ist das auch dadurch, dass auf westliche Interessen fixierte Reporter und Reporterinnen wie Antonia Rados vor Ort an die Brennpunkten der bewaffneten Kämpfe geschickt wurden, die schon  bei der Aggression gegen den Irak, in Afghanistan und bei den Umsturzversuchen in Iran in vorderster Stellung dabei waren und die jetzt Stimmung gegen Gaddafi machen sowie die Menschen im USA-Interesse aufhetzen sollen.  Was ist laut dem Völkerecht eine militärische Aggression, die das schwerste Verbrechen gegen internationales und nationales Recht, sowie die Menschlichkeit darstellt?

1. Der Überfall auf oder der Angriff gegen das Territorium eines anderen Staates durch die Streitkräfte, auch durch Polizeikräfte, eines Staates oder die militärische Besetzung auf Dauer oder zeitweilig als Ergebnis eines solchen Überfalls oder militärischen Angriffs oder die Annexion des Territoriums bzw. Teils eines Territoriums eines Staates durch Gewaltanwendung.

2. Der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates oder einer Staatengruppe auf die Landstreitkräfte, Luftstreitkräfte, auf die Luftflotten und die Seestreitkräfte bzw. auf Handelsschiffe eines anderen Staates.

3. Die Blockade von Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates. Als Aggression gilt  auch bereits die Entsendung von Flottenverbänden vor die Küste eines anderen Staates,( im konkreten Fall Libyens) die die Verbindungen des Landes oder seiner Regierung zur Außenwelt mit militärischer Gewalt unterbinden oder einschränken.

4.  Der Einsatz  von Streitkräften eines Staates oder einer Staatengruppe, die sich mit dem Einverständnis des Empfangstaates auf dem Territorium dieses Staates befinden, im Gegensatz zu den  im Einverständnis festgelegten Bedingungen, oder jegliche Verlängerung ihres Aufenthaltes auf solchem Territorium über den Termin des Ablaufes dieses Einverständnisses hinaus.

5. Die Erlaubnis eines Staates, sein Territorium, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, für Aggressionshandlungen gegen einen dritten Staat zu benutzen.

6. Die Entsendung  durch einen Staat oder im Namen eines Staates von bewaffneten Banden, Gruppen. Irregulären oder Söldnern, die bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat von solcher Schwere anwenden, dass sie auf den Sturz einer Regierung oder Abtrennung bestimmter Landesteile eines souveränen Staates abzielen.

Absatz 3, 5 und 6 der UNO-Definition einer Aggression treffen gegenwärtig bereits eindeutig auf die Aktionen der USA gegenüber Libyen zu.

Anzumerken gilt auch, dass weder Libyen noch die libysche Regierung, auch nicht Revolutionsführer Gaddafi, noch seine Söhne und Töchter, sich einer dieser Aggressionshandlungen schuldig gemacht haben. Es sei hier auch nochmals darauf hingewiesen, dass weder Muammar al-Gaddafi noch seine Söhne und Töchter in Libyen Regierungschef oder Staatspräsident sind. Muammar al-Gaddafi bezeichnet sich als Revolutionsführer des Volkes. Er fungierte bis vor Kurzen offiziell als Oberbefehlshaber der Streitkräfte, soll aber diese Funktion auch niedergelegt haben.                                                                 

 

Hans-Jürgen Falkenhagen/Brigitte Queck, 5. März 2011, 18 Uhr