Vertrag zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten

von Amerika über Sicherheitsgarantien

 

Ost/Letter-2-2021 (Dezember2021)1Vertrag zwischen der Russischen Föderation und

den Vereinigten Staaten von Amerika über Sicherheitsgarantien*Entwurf

 

Die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika, nachstehend "die Parteien" genannt, geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen von 1970, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki von 1975 sowie den Bestimmungen der Erklärung von Manila über die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten von 1982, der Europäischen Sicherheitscharta von 1999, der Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Organisation des Nordatlantikvertrags 1997;erinnernd an die Unzulässigkeit der Anwendung oder Androhung von Gewalt in jeder anderen Weise, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, sowohl in ihren gegenseitigen Beziehungen als auch in den internationalen Beziehungen im Allgemeinen;unterstützend die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit trägt;in der Erkenntnis, dass esnotwendig ist, die Kräfte zu bündeln, um wirksam auf die aktuellen Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und verflochtenen Welt zu reagieren;*Übersetzung aus dem Russischen vom Ostinstitut Wismar.1Der Entwurf desVertragesin russischer Sprache wurde auf der Website des russischen Außenministeriumsam 17.12.2021veröffentlicht,

 

Ostinstitut-Vertrag zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika über Sicherheitsgarantien,Ost/Letter-2-2021 (Dezember2021)2ausgehend von der strikten Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, einschließlich des Verzichts auf die Unterstützung von Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen, die für einen verfassungswidrigen Machtwechsel eintreten, sowie auf jede Aktion, die auf eine Änderung der politischen oder sozialen Ordnung einer der Vertragsparteien abzielt;in der Absicht, bestehende zu verbessern oder zusätzliche wirksame und schnell einsatzbereite Interaktionsmechanismen zu schaffen, um aufkommende Problemstellungen und Meinungsverschiedenheiten durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -besorgnisse der jeweils anderen Seite zu lösen und angemessene Antworten auf Sicherheitsherausforderungen und Bedrohungen zu entwickeln;bestrebend, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, und in dem Bewusstsein, dass eine direkte militärische Konfrontation zwischen ihnen zum Einsatz von Kernwaffen führen könnte, was weitreichende Folgen hätte;bekräftigend, dass es in einem Atomkrieg keine Sieger geben kann und dass ein solcher Krieg niemals ausbrechen darf, zugleich anerkennend, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Gefahr des Ausbruchs eines solchen Krieges zwischen Atomwaffenstaaten zu vermeiden;in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr eines Atomkrieges vom 30. September 1971, dem Abkommen zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verhinderung von Zwischenfällen auf hoher See und im Luftraum über ihr vom 25. Mai 1972, in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einrichtung von Zentren zur Verringerung der nuklearen Gefahr vom 15. September 1987 und aus dem Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verhinderung von gefährlichen militärischen Aktivitäten vom 12. Juni 1989 haben folgendes vereinbart: Artikel 1Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze der unteilbaren und gleichen Sicherheit zusammen, ohne die Sicherheit der anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen, und zu diesem Zweck

 

unternehmen keine Aktivitäten und ergreifen keine Maßnahmen, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei betreffen, beteiligen sich nicht an ihnen und unterstützen sie nicht;ergreifen keine Maßnahmen im Bereich der Sicherheit, die von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition unternommen werden und die die grundlegenden Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei untergraben würden.Artikel 2Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass alle internationalen Organisationen, Militärbündnisse oder Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist, die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen beachten. Artikel 3Die Vertragsparteien nutzen das Hoheitsgebiet anderer Staaten nicht zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere Vertragspartei oder zum Zwecke anderer Handlungen, die die grundlegenden Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei betreffen. Artikel 4Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, eine weitere Osterweiterung der Nordatlantikvertrags-Organisation auszuschließen und auf die Aufnahme von Staaten in das Bündnis zu verzichten, die früher Mitglieder der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken waren.Die Vereinigten Staaten werden im Hoheitsgebiet von Staaten, die früher zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörten und nicht Mitglied der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, keine Militärstützpunkte errichten, ihre Infrastruktur nicht für jegliche militärischen Aktivitäten nutzen und keine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln. Artikel 5Die Vertragsparteien unterlassen die Stationierung ihrer Streitkräfte und Rüstungsgüter, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder Koalitionen, in Gebieten, in denen eine solche Stationierung von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit empfunden würde, mit Ausnahme einer solchen Stationierung innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien unterlassen Flüge schwerer Bomber, die für nukleare oder nichtnukleare Waffen ausgerüstet sind, und die Anwesenheit von Überwasserkampfschiffen aller Klassen, einschließlich

derjenigen in Bündnissen, Koalitionen und Organisationen, in Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer, von denen aus sie Ziele im Gebiet der anderen Vertragspartei treffen können. Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf Hoher See und im darüber liegenden Luftraum zu verbessern, einschließlich der Absprache über den Sicherheitsabstand bei der Annäherung von Kriegsschiffen und Flugzeugen. Artikel 6Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine landgestützten Mittel-und Kurzstreckenraketen außerhalb ihres Staatsterritoriums oder in Gebieten ihres Staatsterritoriums zu stationieren, von denen aus diese Waffen Ziele im Staatsterritorium einer anderen Vertragspartei treffen können. Artikel 7Die Vertragsparteien schließen die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags bereits außerhalb ihres Hoheitsgebiets stationiert sind, in ihr Hoheitsgebiet zurück. Die Vertragsparteien entfernen alle bestehenden Infrastrukturen für die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres Hoheitsgebiets. Die Vertragsparteien bilden weder militärisches Personal noch Zivilisten aus Ländern, die nicht im Besitz von Kernwaffen sind, in der Anwendung solcher Waffen aus. Die Vertragsparteien führen keine Truppenübungen und Trainingsmaßnahmen mit allgemeinen Einsatzkräften durch, die Szenarien für den Einsatz von Kernwaffen beinhalten. Artikel 8Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation eingeht, dass die Vertragsparteien die hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben. In zweifacher Ausfertigung, jeweils in russischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichwertig sind. Für die Russische Föderation Für die Vereinigten Staaten von Amerika

 

https://mid.ru/ru/foreign_policy/rso/nato/1790818/.