Vertrag zwischen der Russischen Föderation und den
Vereinigten Staaten
von Amerika über Sicherheitsgarantien
Ost/Letter-2-2021 (Dezember2021)1Vertrag zwischen der
Russischen Föderation und
den Vereinigten Staaten von Amerika über
Sicherheitsgarantien*Entwurf
Die Russische Föderation und die Vereinigten
Staaten von Amerika, nachstehend "die Parteien" genannt, geleitet von
den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung über die
Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und
die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der
Vereinten Nationen von 1970, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa von Helsinki von 1975 sowie den Bestimmungen der
Erklärung von Manila über die friedliche Beilegung internationaler
Streitigkeiten von 1982, der Europäischen Sicherheitscharta von 1999, der
Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen
der Russischen Föderation und der Organisation des Nordatlantikvertrags
1997;erinnernd an die Unzulässigkeit der Anwendung oder Androhung von Gewalt in
jeder anderen Weise, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der
Vereinten Nationen unvereinbar ist, sowohl in ihren gegenseitigen Beziehungen
als auch in den internationalen Beziehungen im Allgemeinen;unterstützend
die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die
Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und
der Sicherheit trägt;in der Erkenntnis, dass esnotwendig ist, die Kräfte zu bündeln, um wirksam auf die
aktuellen Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten
und verflochtenen Welt zu reagieren;*Übersetzung aus dem Russischen vom Ostinstitut Wismar.1Der Entwurf desVertragesin russischer Sprache wurde auf der Website des
russischen Außenministeriumsam
17.12.2021veröffentlicht,
Ostinstitut-Vertrag
zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika über
Sicherheitsgarantien,Ost/Letter-2-2021
(Dezember2021)2ausgehend von
der strikten Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in innere
Angelegenheiten, einschließlich des Verzichts auf die Unterstützung von
Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen, die für einen verfassungswidrigen
Machtwechsel eintreten, sowie auf jede Aktion, die auf eine Änderung der
politischen oder sozialen Ordnung einer der Vertragsparteien abzielt;in der Absicht, bestehende zu verbessern oder
zusätzliche wirksame und schnell einsatzbereite Interaktionsmechanismen zu
schaffen, um aufkommende Problemstellungen und Meinungsverschiedenheiten durch
einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und
Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -besorgnisse der jeweils anderen
Seite zu lösen und angemessene Antworten auf Sicherheitsherausforderungen und
Bedrohungen zu entwickeln;bestrebend, jede
militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den
Vertragsparteien zu vermeiden, und in dem Bewusstsein, dass eine direkte
militärische Konfrontation zwischen ihnen zum Einsatz von Kernwaffen führen
könnte, was weitreichende Folgen hätte;bekräftigend,
dass es in einem Atomkrieg keine Sieger geben kann und dass ein solcher Krieg
niemals ausbrechen darf, zugleich anerkennend, dass alle Anstrengungen
unternommen werden müssen, um die Gefahr des Ausbruchs eines solchen Krieges
zwischen Atomwaffenstaaten zu vermeiden;in Bekräftigung
ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über Maßnahmen zur
Verringerung der Gefahr eines Atomkrieges vom 30. September 1971, dem Abkommen
zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verhinderung von
Zwischenfällen auf hoher See und im Luftraum über ihr vom 25. Mai 1972, in
Bekräftigung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über
die Einrichtung von Zentren zur Verringerung der nuklearen Gefahr vom 15.
September 1987 und aus dem Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verhinderung von gefährlichen
militärischen Aktivitäten vom 12. Juni 1989 haben folgendes vereinbart: Artikel
1Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze der unteilbaren
und gleichen Sicherheit zusammen, ohne die Sicherheit der anderen
Vertragspartei zu beeinträchtigen, und zu diesem Zweck
unternehmen keine
Aktivitäten und ergreifen keine Maßnahmen, die die Sicherheit der anderen
Vertragspartei betreffen, beteiligen sich nicht an ihnen und unterstützen sie nicht;ergreifen keine Maßnahmen im Bereich der Sicherheit,
die von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen
Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition unternommen werden
und die die grundlegenden Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei
untergraben würden.Artikel 2Die Vertragsparteien
wirken darauf hin, dass alle internationalen Organisationen, Militärbündnisse
oder Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist,
die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen beachten. Artikel 3Die
Vertragsparteien nutzen das Hoheitsgebiet anderer Staaten nicht zum Zwecke der
Vorbereitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere
Vertragspartei oder zum Zwecke anderer Handlungen, die die grundlegenden
Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei betreffen. Artikel 4Die
Vereinigten Staaten verpflichten sich, eine weitere Osterweiterung der
Nordatlantikvertrags-Organisation auszuschließen und auf die Aufnahme von
Staaten in das Bündnis zu verzichten, die früher Mitglieder der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken waren.Die
Vereinigten Staaten werden im Hoheitsgebiet von Staaten, die früher zur Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörten und nicht Mitglied der
Nordatlantikvertrags-Organisation sind, keine Militärstützpunkte errichten,
ihre Infrastruktur nicht für jegliche militärischen Aktivitäten nutzen und
keine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln. Artikel 5Die
Vertragsparteien unterlassen die Stationierung ihrer Streitkräfte und
Rüstungsgüter, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse
oder Koalitionen, in Gebieten, in denen eine solche Stationierung von der
anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit empfunden
würde, mit Ausnahme einer solchen Stationierung innerhalb der nationalen
Hoheitsgebiete der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien unterlassen Flüge
schwerer Bomber, die für nukleare oder nichtnukleare Waffen ausgerüstet sind,
und die Anwesenheit von Überwasserkampfschiffen aller Klassen, einschließlich
derjenigen in Bündnissen,
Koalitionen und Organisationen, in Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums
bzw. außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer, von denen aus sie Ziele im
Gebiet der anderen Vertragspartei treffen können. Die Vertragsparteien pflegen
einen Dialog und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung
gefährlicher militärischer Aktivitäten auf Hoher See und im darüber liegenden
Luftraum zu verbessern, einschließlich der Absprache über den
Sicherheitsabstand bei der Annäherung von Kriegsschiffen und Flugzeugen. Artikel
6Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine landgestützten Mittel-und
Kurzstreckenraketen außerhalb ihres Staatsterritoriums oder in Gebieten ihres
Staatsterritoriums zu stationieren, von denen aus diese Waffen Ziele im
Staatsterritorium einer anderen Vertragspartei treffen können. Artikel 7Die
Vertragsparteien schließen die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres
Hoheitsgebiets aus und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Vertrags bereits außerhalb ihres Hoheitsgebiets
stationiert sind, in ihr Hoheitsgebiet zurück. Die Vertragsparteien entfernen
alle bestehenden Infrastrukturen für die Stationierung von Kernwaffen außerhalb
ihres Hoheitsgebiets. Die Vertragsparteien bilden weder militärisches Personal
noch Zivilisten aus Ländern, die nicht im Besitz von Kernwaffen sind, in der
Anwendung solcher Waffen aus. Die Vertragsparteien führen keine Truppenübungen
und Trainingsmaßnahmen mit allgemeinen Einsatzkräften durch, die Szenarien für
den Einsatz von Kernwaffen beinhalten. Artikel 8Dieser Vertrag tritt an dem Tag
in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation eingeht, dass die
Vertragsparteien die hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren erfüllt
haben. In zweifacher Ausfertigung, jeweils in russischer und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichwertig sind. Für die Russische Föderation Für
die Vereinigten Staaten von Amerika
https://mid.ru/ru/foreign_policy/rso/nato/1790818/.