RUSSLAND-NATO
Vereinbarung über Maßnahmen
zur Gewährleistung der Sicherheit der Russischen Föderation und der
Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation Entwurf
Die
Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der
Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), nachstehend "Teilnehmer"
genannt, in Bekräftigung des Bestrebens nach einer Verbesserung der Beziehungen
und einer Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses ;in der Erkenntnis, dass
eine wirksame Reaktion auf die heutigen Herausforderungen und Bedrohungen der
Sicherheit in einer interdependenten Welt die gemeinsamen Anstrengungen aller
Teilnehmer erfordert; in der Überzeugung, dass es notwendig ist, gefährliche
militärische Aktivitäten zu verhindern und dadurch die Möglichkeit von
Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern; in der Erkenntnis,
dass die Sicherheitsinteressen eines jeden Teilnehmers eine Erhöhung der
Effektivität der multilateralen Zusammenarbeit, eine Verstärkung der
Stabilität, Vorhersehbarkeit und Transparenz im politisch-militärischen Bereich
erfordern; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki 1975, der Gründungsakte
über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der
Russischen Föderation und der Nordatlantikvertrags-Organisation von 1997, des
Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit von 1994,
der Europäischen Sicherheitscharta von 1999 und der Römischen Erklärung der
Staats-und Regierungschefs der Russischen Föderation und der
NATO-Mitgliedstaaten von 2002 "Die Beziehungen zwischen der NATO und
Russland: Die neue Qualität"; haben sich wie folgt geeinigt:
Artikel 1
Die Teilnehmer lassen sich in ihren Beziehungen
untereinander von den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und
unteilbaren Sicherheit leiten. Sie stärken ihre Sicherheit nicht individuell,
innerhalb einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer
Koalition, auf Kosten der Sicherheit anderer. Die Teilnehmer verpflichten sich
in ihren Beziehungen untereinander, alle internationalen Streitigkeiten
friedlich beizulegen und sich jeder Anwendung oder Androhung von Gewalt in
einer Weise zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht
vereinbar ist. Die Teilnehmer verpflichten sich, keine Bedingungen oder
Situationen zu schaffen, die eine Bedrohung der nationalen Sicherheit anderer
Teilnehmer darstellen oder als solche angesehen werden könnten. Die Teilnehmer
werden bei militärischen Planungen und Übungen Zurückhaltung üben, um die
Risiken möglicher gefährlicher Situationen zu verringern, indem sie die
völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, einschließlich derjenigen, die in
zwischenstaatlichen Übereinkünften zur Verhinderung von Zwischenfällen auf See
außerhalb der Hoheitsgewässer und im Luftraum darüber sowie in den
zwischenstaatlichen Übereinkünften zur Verhinderung gefährlicher militärischer
Aktivitäten enthalten sind.
Artikel 2
Die Teilnehmer nutzen zur Klärung von Fragen und
zur Bewältigung schwieriger Situationen die Mechanismen für dringende
bilaterale und multilaterale Konsultationen, einschließlich des
NATO-Russland-Rates. Die Teilnehmer tauschen regelmäßig und auf freiwilliger Basis
Einschätzungen zu aktuellen Bedrohungen und sicherheitspolitischen
Herausforderungen aus und informieren sich gegenseitig über militärische
Übungen und Manöver sowie über die grundlegenden Bestimmungen der
Militärdoktrin. Zum Zwecke der Gewährleistung von Transparenz und
Vorhersehbarkeit bei militärischen Aktivitäten werden alle verfügbaren
Mechanismen und Instrumente vertrauensbildender Maßnahmen eingesetzt. Zur
Aufrechterhaltung von Notfallkontakten zwischen den Teilnehmern werden Hotlines
eingerichtet.
Artikel 3
Die Teilnehmer bestätigen, dass sie sich nicht
als Gegner betrachten. Die Teilnehmer führen einen Dialog und arbeiten
gemeinsam an der Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von
Zwischenfällen auf hoher See und im darüber liegenden Luftraum (vor allem in
der Ostseeregion und im Schwarzmeerraum).
Artikel 4
Die Russische Föderation
und alle Teilnehmer, die zum 27. Mai 1997 Mitgliedstaaten der
Nordatlantikvertrags-Organisation waren, stationieren ihre Streitkräfte und
Rüstungsgüter nicht im Hoheitsgebiet aller anderen europäischen Staaten
zusätzlich zu den Streitkräften, die zum 27. Mai 1997 in diesem Hoheitsgebiet
stationiert waren. In Ausnahmefällen, in denen es notwendig ist, eine Bedrohung
der Sicherheit eines oder mehrerer Mitglieder zu neutralisieren, können solche
Stationierungen mit Zustimmung aller Teilnehmer durchgeführt werden.
Artikel 5
Die Teilnehmer schließen
die Stationierung von landgestützten Mittelstreckenraketen und
Kurzstreckenraketen in Gebieten aus, von denen aus sie Ziele im Hoheitsgebiet
anderer Teilnehmer treffen können.
Artikel 6
Die Teilnehmer, die
Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation, verpflichten sich, eine
weitere NATO-Erweiterung, einschließlich des Beitritts der Ukraine und anderer
Staaten, ausschließen.
Artikel 7
Die Teilnehmer, die
Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation, verzichten sich auf die
Durchführung jeglicher militärischen Aktivitäten im Hoheitsgebiet der Ukraine
sowie in anderen Staaten Osteuropas, des Südkaukasus und Zentralasiens. Zur
Vermeidung von Zwischenfällen führen die Russische Föderation und die
Teilnehmer, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation, in einem
Streifen von vereinbarter Breite und Konfiguration beiderseits der Grenzlinie
zwischen der Russischen Föderation und den mit ihr in einem Militärbündnis
stehenden Staaten sowie den Teilnehmern, den Mitgliedstaaten der
Nordatlantikvertrags-Organisation, keine militärischen Übungen oder sonstigen
militärischen Aktivitäten oberhalb der Brigadeebene durch.
Artikel 8
Diese Vereinbarung berührt
nicht und ist auch nicht so auszulegen, als berühre sie die primäre
Verantwortung des VN-Sicherheitsrats für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit sowie die Rechte und Pflichten der
Teilnehmer, die sich aus der VN-Charta ergeben.
Artikel 9
Diese Vereinbarung tritt an
dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten dem
Verwahrer ihre Zustimmung, gebunden zu sein, mitgeteilt haben. Für Staaten, die
eine solche
Mitteilung zu einem
späteren Zeitpunkt einreichen, tritt diese Vereinbarung am Tag ihrer
Übermittlung in Kraft. Jeder Teilnehmer dieser Vereinbarung kann durch eine an
den Verwahrer gerichtete Mitteilung von dieser Vereinbarung zurücktreten. Für
diesen Teilnehmer endet die Vereinbarung nach Ablauf von [30] Tagen nach
Eingang einer solchen Mitteilung beim Verwahrer. Diese Vereinbarung ist in
russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei alle
gleichwertig sind, und wird beim Verwahrer, der Regierung von..., hinterlegt.
Geschehen zu [Stadt ...] am
[XX] Tag des [XXX] Monats [20XX]