Manifestation ( Kundgebung ) für Libyen und die Einhaltung des
Völkerrechtes
Da die NATO jetzt schon Wochen lang einen völkerrechtswidrigen Krieg gegen Libyen führt und in Deutschland trotz aller ausgezeichneten schriftlichen Stellungnahmen gegen diesen Krieg, noch keine öffentlichen Kundgebungen wie in Lateinamerika, in Italien, Spanien, Serbien, Japan, oder Russland ( wo am 26.Mai 2011 ein Internationales Tribunal gegen den NATO-Krieg gegen Libyen durchgeführt wurde!) stattfanden, meinen wir, dass es auch in Deutschland Zeit ist, in aller Öffentlichkeit gegen diesen Aggressionskrieg der NATO zu protestieren. Deshalb haben sich einige Parteien und Organisationen Deutschlands dazu entschlossen, alle 14 Tage eine Manifestation ( offene politische Kundgebung! ) in Berlin unter der Weltzeituhr zu veranstalten, der sich jede friedliebende Bürger anschließen kann. Hier einige völkerrechtlich relevante Punkte, die bei dieser Manifestation zum Tragen kommen.
Die 1974 einstimmig von der UNO-Vollversammlung angenommene Definition
der Aggression ist im hochaktuellen Sinne ein wichtiges Dokument des
Völkerrechts, das damals hauptsächlich auf Initiative der sozialistischen
Staaten und der Staaten der Befreiungsbewegung angenommen wurde.
Darin spiegeln sich die vielfältig bitteren Erfahrungen der Menschheit
mit Aggressionskriegen im Interesse der Gewährleistung der Souveränitätsrechte
der Völker sowie der notwendigen dauerhaften und verlässlichen Friedensicherung
in der Welt. Diese Definition eines Angriffskrieges ist sozusagen eine Absage
an jegliche Vorwände und Scheinausreden für Aggressionshandlungen und zielte
darauf, Kriege künftig aus dem Leben der
Völker der Welt zu verbannen.
Ausdrücklich wurde darin festgestellt, dass DER Staat (oder Staatenbündnis!) als Aggressor zu bezeichnen, zu verurteilen und auch rechtlich zu sanktionieren ist, der als erster bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat im Widerspruch zur UNO-Charta anwendet. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Aggressionshandlungen von der Supermacht USA, einer Großmacht wie Großbritannien und Frankreich oder einer sog. Mittelmacht bzw. einem Kleinstaat begangen werden. Aggression (die Führung eines Angriffskrieges) wurde von der UNO schon in ihrer UNO-Charta als schlimmstes Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit definiert. Danach darf sich bei einer Aggressionshandlung kein Staat auf den Begriff eines gerechten Krieges herausreden.
Gemäß Art.2 Ziffer 4 der Charta enthalten sich alle Mitglieder der Organisation „in ihren internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung oder die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder in irgendeiner anderen Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind.“
In der Definition der UNO von 1974 werden sieben Arten von Aggressionshandlungen aufgeführt:
1. die militärische Invasion; also der militärische Angriff mit Landstreitkräften auf einen anderen Staat;
2. die Bombardierung, wobei als Bombardierung jede Form des Luftkrieges gegen Bodenziele eines anderen Staates anzusehen ist;
3. die Blockade von Häfen und Küsten eines anderen Staates;
4. der Angriff auf die Streitkräfte oder die zivile See- und Luftflotte anderer Staaten;
5. der Missbrauch von Stationierungsverträgen; um z. B eine Regierung zu stürzen;
6. die Durchzugserlaubnis eines Staates für Aggressoren;
7. die Duldung oder Entsendung von bewaffneten Banden, Gruppen oder Söldnern zur Ausführung von Aggressionsakten.
Ein Aggressionskrieg ist somit
der bewaffnete Überfall eines Staates
oder einer Koalition von Staaten auf einen oder mehrere Staaten.
Das Völkerrecht verbietet
jedoch nicht nur den Angriffskrieg, sondern auch seine Vorbereitung und Durchführung. Laut
Artikel 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes zählt zu DEN
Verbrechen, für die der Gerichtshof zuständig ist, vor allem Verbrechen gegen
den Frieden, die in solchen Handlungen zum Ausdruck kommen wie der Planung,
Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges.
Nicht
unter dem Begriff einer Aggression oder eines Aggressionskrieges fallen Handlungen innerhalb des eigenen Territoriums
eines UNO-Staates seitens seiner legitimen Regierung gegen separatistische Akte
oder kriminelle und terroristische Akte.
Die
obige Definition der Aggression verbietet es folglich auch einem Staat oder
einer Staatenkoalition, zu Gunsten separatistischer Bewegungen oder von
Aufstandsbewegungen in einem anderen Staat einzugreifen. Es gilt auch hier das
völkerrechtlich verbindliche Gebot der militärischen Nichteinmischung in die
inneren Angelegenheiten von Staaten.
In der Ausgabe vom 22. März 2011
der Frankfurter Allgemeinen Zeitung übt Reinhard Merkel, Professor für
Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg, eine scharfe
Kritik der rechtlichen Grundlagen der militärischen Aggression der 3er
Koalition der NATO gegen Libyen:
„Gaddafi führt Krieg gegen bewaffnete Rebellen, die ihrerseits Krieg
gegen ihn führen. Kämpfende Aufständische, und wären sie Stunden zuvor noch
Bäcker, Schuster und Lehrer gewesen, sind keine Zivilisten. Dass Gaddafis
Truppen gezielt Zivilisten töteten, ist vielfach behauptet, aber nirgends
glaubhaft belegt worden. Und jeder nach außen legitimierte, also autonome
Staat der Welt, darf .... bewaffnete innere Aufstände ...bekämpfen.“, was
übrigens in der Verfassung aller Länder der Welt so fixiert, also legitim ist.
Auch in unserem Grundgesetz! Eine Selbstbewaffnung und Beschießung von
Polizei-oder Armeeeinheiten im eigenen Lande wird z. B. in den USA mit
Landesverrat, sprich der Todesstrafe geahndet ! Mit anderen Worten : der
Angriff der sog. 3 er Koalition der NATO ( USA, Frankreich und Großbritannien )
auf Libyen unter dem Vorwand, die Zivilbevölkerung dort zu schützen, ist von der UNO-Charta nicht gedeckt, ja sie höhlt
den Kern der UNO-Charta aus, diskreditiert die Weltorganisation in höchstem
Maße und widerspricht ihren eigenen Prinzipien.
Dagegen ist Selbstverteidigung
laut Art. 51 der
UNO-Charta zur Erhaltung eines Staates zulässig, da es sich nicht um Angriff,
sondern um Verteidigung handelt. Der Luftraum über dem
libyschen Territorium und Küstenmeer ist libysches Hoheitsgebiet, das der
ausschließlichen Hoheitsgewalt Libyens unterliegt. Gegen den Willen Libyens,
mehr noch, ohne dessen Willen kann eine Flugverbotszone nicht eingerichtet
werden. Auch darf kein fremdes Luftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegen. Dies
bedeutet, dass weder einzelne Staaten noch eine internationale Organisation wie
die EU noch ein Bündnis wie die NATO eine Flugverbotszone einrichten dürfen.
Somit
ist bereits die Resolution 1973 des UNO-Sicherheitsrates über die Einrichtung einer Flugverbotszone
ein Verstoß gegen das Interventionsverbot und die Durchsetzung der Zone – also
der Abschuss libyscher Militärflugzeuge in libyschem Luftraum – ein Verstoß
gegen das Gewaltverbot, deutlicher: ein kriegerischer Akt !!
Wie der österreichische Völkerrechtler, Professor Dr. Hans Köchler,
Präsident der Internationalen Progressorganisation betonte, ist der Beschluss des UNO-Sicherheitsrates, die
Resolultion 1973 zum Tragen zu bringen, nicht durch die UNO-Charta legitimiert !!
Heißt es doch dort im Artikel 27, Absatz 3: „Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von 9 Mitgliedern, einschließlich sämtlicher ständiger Mitglieder“.
Das war bei der Abstimmung des UNO-Sicherheitsrates zur Resoution 1973 nicht
der Fall, da sich die beiden ständigen Mitglieder des UNO_Sicherheitsrates
Russland und China der Stimme enthalten haben!! ( siehe Schweizer Zeitung
Zeitfragen, Nr. 19 vom 11. Mai 2011 unter: „Memorandum des Sicherheitsrates
1973 und ihre Umsetzung durch eine Koalition der Willigen unter Führung der
Vereinigten Staaten und der NATO“ ) Die Einrichtung einer No-fly-Zone im
Sinne des humanitären Völkerrechts wäre dagegen zulässig – wenn sich die
beteiligten Staaten in einem internationalen bewaffneten Konflikt befänden, was
bezüglich Libyen nicht der Fall ist. Dass es den NATO-Staaten nicht darum
geht, etwa die Zivilisten in Libyen zu schützen, zeigt Folgendes:
1. Sowohl die Friedensvorschläge und Verhandlungsangebote von dem venezelanischen Präsidenten Chavez, Anfang Mai 2011 als auch die Friedensvorschläge des Südafrikanischen Präsidenten Zuma vom 30.5.2011,die alle von dem libyschen Revolutionsführer Gaddafi angenommen wurden, wurden sowohl von den sog. Rebellen, als auch von den Staaten der westlichen Welt ignoriert bzw. abgelehnt.
2. Die ständigen Bombardements großer Städte in Libyen mit mittlerweile über 1000 Toter und Tausenden von Verwundeten zeigt eindeutig, die Heuchelei und nunmehrige Barbarei der westlichen Welt im Falle Libyens.
Am 29. Mai 2011 haben zwei renommierte französische Anwälte, nämlich Roland Dumas und Jaques Vergés während einer Pressekonferenz in Tripolis angekündigt, im Namen der Familien der Opfer der barbarischen Luftangriffe der NATO auf Libyen gegen den französischen Präsidenten Nicolas Sarkozy Strafanzeige wegen Verantwortung für schwere Kriegsverbrechen zu stellen. Sarkozy ist der Initiator und Hauptverantwortliche der schweren Luftangriffe der 3 er Koalition der NATO, die seit dem 19. März 2011 ohne UNO-Ermächtigung und anfänglich nicht einmal mit Ermächtigung des NATO-Rats, auf libysche Städte und Siedlungen durchgeführt werden. (Sarkozy initiierte zur Eröffnung von barbarischen Luftangriffen auf den souveränen libyschen Staat einen völlig eigenmächtigen Eilbeschluss in einem dazu nicht ermächtigtem Gremium, dessen Abstimmungsergebnis er vor Erteilung des Angriffsbefehls an die Luftstreitkräfte nicht einmal abwartete). Roland Dumas, übrigens früher französischer Außenminister, erklärte, dass ihnen die Mandate zur Strafanzeige gegen Sarkozy von Familien ziviler Opfern der NATO-Bombardements erteilt wurden. Roland Dumas sagte, dass er durch den Fakt verblüfft ist, dass diese Mission, die nach den UNO-Resolutionen ( z. der Resolution 1973 !) darauf abzielen sollte, die Bevölkerung zu schützen, darauf und dran ist, die Zivilbevölkerung Libyens zu töten, wobei er von einer brutalen Aggression gegen einen souveränen Staat sprach. Jaques Vergés sprach von einer „Atlantischen Allianz von Mördern“!! Wir wollen jetzt die Mauer des Schweigens durchbrechen, fügte er hinzu. Beide Rechtsanwälte sagten u.a. auch, dass die westliche Allianz mit der Bombardierung von Tripolis und anderer Städte ausnahmslos Kriegspartei zu Gunsten der Aufständischen ergriffen hat, was sogar im Widerspruch zu den betreffenden UNO-Resolutionen 1970 und 1973 steht. (http://www2.irna.ir/fr/news/line-98/1105304716223549.http,sowie http://www.rg.ru/20111/05/30/sarkozy-site.html).
Wir Vertreter bzw. Mitglieder :
- des Deutschen Friedensrates
e.V. ( deutscher
friedensrat.de/erklaerung_001.htm )
- des Freidenkerverbundes, der sich bereits am 4.4.2011 an alle Fraktionen des Deutschen
Bundestages mit einem Offenen Brief mit der Aufforderung gewandt hat, dazu beizutragen,
den völkerrechtswidrigen Krieg der NATO gegen Libyen zu beenden und der von jedem
friedliebenden Bürger in Deutschland unterschrieben werden kann,
- der GBM (bereits am 20.3. 2011 veröffentlichte die GBM als deutsche Sektion des
Europäischen Friedensforums eine Erklärung zur Verurteilung des NATO-Bombardements
auf Libyen als Kriegsverbrechen);
- der KPD;
- der DKP-Gruppe Potsdam & Umland;
- der Kommunistischen- Initiative.Gera 2010
- der Arbeiterfotografie Deutschlands;
- des RFB;
- des Arbeitskreises für Friedenspolitik e.V.;
- der GRH;
- der „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“ u.a.
sind aus oben genannten Gründen gegen den völkerrechtswidrigen Krieg der NATO –Staaten in Libyen und treten auf der Grundlage der Friedensvorschläge von Chavez und Zuma dafür ein, eine friedliche Lösung des Konfliktes in Libyen herbeizuführen.
Die nächsten Kundgebungen unter der Weltzeituhr finden am 8.Oktober von 11-13.00 Uhr statt. Und weiter alle 2 Wochen am gleichen Ort !!!