Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Brauerstrasse 30
3076135 Karlsruhe
Berlin/Potsdam 10. 2.2023
Fax: 072 18191 8590
Betrifft: Ihre Antwort
auf unsere Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels
26 Grundgesetz der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland
eingegangen bei uns per Post am 29.1.23 > AR 165/23 und unsere heutige
Reaktion auf Ihr Schreiben –
Erneuerung der Strafanzeige gegen die Bundesregierung -
Wir halten unsere Strafanzeige gegen die
Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels 26 Grundgesetz der Vorbereitung
eines Angriffskrieges gegen Russland aufrecht und erweitern diese Strafanzeige gegen
die Bundesregierung nunmehr noch um den Verstoß der deutschen Bundesregierung
gegen Art. 2, des Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Brief ist bei uns am 29.1.2023 eingegangen, in dem Sie die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen die Bundesregierung ablehnen.
Sie schreiben
„Geschuldet ist dies dem Fehlen von
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat aus der
Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.
Ihre Sichtweise, die Bundesregierung habe sich
durch die Missachtung des Minsker – Abkommens und die der Ukraine ( sonst) gewährte Unterstützung der ‚Vorbereitung eines
Angriffskrieges gegen Russland‘ schuldig gemacht, geht fehl.
Nach der mehrheitlichen Überzeugung der Weltstaatengemeinschaft
(vgl. insoweit nur die Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3. März, 13.
Oktober und 15. November 2022) und der einheitlichen Bewertung der westlichen
Wertegemeinschaft setzt sich vielmehr die Ukraine gegen einen völkerrechtswidrigen
Angriffskrieg der Russischen Föderation zur Wehr.“
Ihrer Erwiderung Ihrerseits zu unserer
Strafanzeige gegen die Bundesrepublik widersprechen wir hiermit.
1. Sind Sie als Generalbundesanwalt laut § 142 Abs. 1
Gerichtsverfassungsgesetz und § 120 Abs.1 Strafverfolgung auf dem Gebiet des
Staatsschutzes sehr wohl für unser Anliegen verantwortlich
Zitat aus dem Gesetz der
Strafverfolgung aus dem Gebiet des Staatsschutzes:
„Die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland sieht bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten
nach dem und Straftaten nach dem
Völkerstrafgesetzbuch eine Strafverfolgung durch die Bundesanwaltschaft vor §
142 Abs.1 Gerichtsverfassungsgesetz.“
2. Auch Ihren 2.Verweis auf die
Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3. März, 13. Oktober und 15. November
2022 und der einheitlichen Bewertung der westlichen Wertegemeinschaft“ gegen
Russland lehnen wir ab, da diese UNO - Resolutionen
durch eine Reihe anderer
Tatsachen – die im Weiteren von uns dargelegt werden - wertlos werden.
Diese ‚mehrheitliche Überzeugung der
Weltstaatengemeinschaft‘ durch Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3. März,
13. Oktober und vom 15. November 2022 kam durch arglistige Täuschung der
Weltstaatengemeinschaft über die Einstellung der Unterzeichnenden des Minsker – Abkommens, vgl. in diesem Zusammenhang die
Äußerungen der deutschen Bundeskanzlerin a.D. Frau Angela Merkel gegenüber
Spiegel am 24.11. 22 zustande. Denn sie äußerte sich dazu u. a. wie folgt:
„… das Minsker Abkommen 2014 war der Versuch, der
Ukraine Zeit zu geben. Sie hat diese Zeit auch genutzt, um stärker zu werden,
wie man heute sieht.“
Durch diese arglistige Täuschung der Weltgemeinschaft,
dass das Minsker Abkommen – eine internationale Resolution der UNO –
Sicherheitsrates (!!) - gar nicht ernst gemeint war, betrachten wir
unsererseits die von Ihnen, Herr Generalbundesanwalt, in ihren Antwortbrief an
uns angeführten Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3.März, vom 13. Oktober
und vom 15. November 2022, zurecht als null und nichtig.
Frau Merkel, Bundeskanzlerin
a.D. hätte den § 123 des Bundesgesetzbuches über Arglistige Täuschung i. S. v. § 123 BGB kennen müssen, der vorliegt,
wenn ein Vertragspartner den anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von
Tatsachen in einen Irrtum versetzt und ihn damit zum Vertragsabschluss bewegt.
Umso mehr gilt das für den
Abschluss von internationalen Verträgen.
Andernfalls trügen
internationale Verträge von vornherein den Stempel des Ungefähren, bzw. im Fall
des Falles der Nichtigkeit.
Siehe dazu auch
den Kommentar von Willy Wimmer, Staatssekretär a.D., bzw. Verteidigungsminister
a.D. bei World Economy,
09.12.2022, online unter https://www.world-economy.eu/nachrichten/detail/merkel-aeusserungen-zu-ihrer-ukraine-politik-kommentar-von-willy-wimmer-staatssekretaer-ad/
Mittlerweile haben wir uns auch mit diversen
Rechtsanwälten zu der an Sie geschickten Strafanzeige gegen die Bundesregierung
wegen Verletzung des Artikels 26 Grundgesetz der Vorbereitung eines
Angriffskrieges gegen Russland beraten.
Zu den von uns
aufgeführten Punkten einer Strafanzeige gegen die Bundesregierung, stellen wir
- die Vertreter der unten aufgeführten Organisationen – zusätzlich Strafanzeige
gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des Art. 2 GG des Rechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit.
Beteiligtenfähigkeit
Bei den Antragstellern handelt es sich um natürliche
Menschen, die gem.§ 90 I BverfGG Träger von
Grundrechten sind. Sie sind damit beteiligtenfähig
und beschwerdefähig.
Prozessfähigkeit
Die Antragsteller sind natürliche, volljährige
Menschen und damit prozessfähig.
Beschwerdegegenstand:
Die Antragsteller verweisen auf ihre Grundrechte nach
Art. 2, des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Entscheidung der Bundesregierung vom 24.1.23,
Kampfpanzer in die Ukraine zu entsenden, ist ein Akt der offenen Gewalt und
demnach beschwerdefähig.
Betroffenheit der
Antragsteller
Die Antragsteller fühlen sich durch die Entscheidung
der Bundesregierung unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Wir können durch
eine weitere Eskalation des Konflikts, welche durch die Entscheidung der
Bundesregierung, Kampfpanzer zu liefern, verursacht wird, im Falle eines
Eintretens Russlands als Konfliktpartei in eine unmittelbare, kriegerische Auseinandersetzung
mit der Bundesrepublik Deutschlands ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen
werden. Diese Grundgesetzverletzung hat mit der Entscheidung, Kampfpanzer an
die Ukraine zu liefern, bereits begonnen, da der Prozess der Waffenlieferung,
zumindest auf der politischen Ebene in Bezug auf entsprechende Genehmigungen,
Absprachen usw. bereits im Gange ist.
Beschwerdegegenstand
Am 24. Januar 2023 hat die Bundesregierung gegenüber
Medienvertreten bekanntgegeben, Kampfpanzer des Typs Leopard 2 an die Ukraine
zu liefern. Die Kampfpanzer finden in der dortigen, kriegerischen
Auseinandersetzung, die derzeit mit dem benachbarten Russland ausgetragen wird,
Verwendung. Die Entscheidung der Bundesregierung, Kampfpanzer an die Ukraine zu
liefern, ist ein Akt der öffentlichen Gewalt und demnach nach Art. 93 I Nr. 4 a
GG § 90 I BverfGG beschwerdefähig.
Beschwerdebefugnis
Die Antragsteller sind beschwerdebefugt.
Sie sind Träger von Grundrechten in der Bundesrepublik
Deutschland, wie sie jedem Menschen in Deutschland zustehen. Zu diesen
Grundrechten gehört selbstverständlich auch nach Art. 2 des Grundgesetzes das
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht ist durch die
Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine, wo sie in einer kriegerischen
Auseinandersetzung mit Russland als Angriffswaffe Verwendung finden, gefährdet:
Die Lieferung von Angriffswaffen an eine Konfliktpartei in einem Krieg führt zu
einer weiteren Eskalation, wie auch entsprechende Ankündigungen der russischen
Konfliktpartei, die vor dieser Lieferung gewarnt haben, belegen. Durch die
Lieferung von Kampfpanzern wird die Gefahr einer Ausweitung des Konfliktes, bis
hin zu einem Weltkrieg, massiv erhöht.
Ein Weltkrieg hätte zur Folge, dass auch die
Gesundheit der Antragsteller gefährdet wird, da sie damit rechnen müssen, dass
sich die militärische Auseinandersetzung auf den deutschen Boden ausweitet und
damit zu einer realen Gefahr für alle deutschen Bürger wird.
Wir – die Unterzeichnenden der Strafanzeige gegen die
Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels 26 Grundgesetz
der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland –
nunmehr
erweitert um die Strafanzeige
gegen die deutschen Bundesregierung wegen der
Verletzung des Art. 2, des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit –
weisen Sie darauf hin, dass wir wegen der Verletzung dieses Grundgesetzes durch
die Bundesregierung, beschwerdebefugt sind.
Begründetheit der
Strafanzeige
Die Antragsteller sind durch die Entscheidung der
Bundesregierung, Waffen an die Ukraine zu liefern, in ihrem Grundrecht nach
Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt.
Schutzbereich
Persönlicher
Schutzbereich
Das Grundgesetz von Artikel 2 Absatz 2 des
Grundgesetzes, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, ist ein Jedermanngrundrecht. Es steht dem Antragsteller
zweifelsfrei zu, der Schutzbereich ist eröffnet.
Sachlicher
Schutzbereich
Die reale Gefahr, eine kriegerische Auseinandersetzung
mit Russland zu provozieren, die zu unkalkulierbaren Risiken für die
Bevölkerung für die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland führt,
insbesondere durch mögliche Angriffe auf deutsche Städte, greift unmittelbar in
den sachlichen Schutzbereich von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ein. Kein
Bürger muss sich von der Bundesregierung in einen Krieg hineinmanövrieren
lassen, der ihm letztlich das Leben kostet, oder zumindest seine Gesundheit
erheblich schädigen kann.
Eingriff
Der mögliche Bewurf unseres Wohnortes mit Bomben, oder
der Beschuss mit Raketen – gerade vor dem Hintergrund einer herauf provozierten
Auseinandersetzung mit einer Atommacht – stellen zweifelsfrei einen Eingriff in
das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar, da sie eine massive Gefahr
für unser aller Gesundheit darstellen. Dieser Eingriff
ist dem Staat auch zuzurechnen: Die
Bundesregierung, die bisher keine offizielle Kriegspartei in dem
Konflikt zwischen der Ukraine und Russland gewesen ist, ist von ihrer
bisherigen, ebenfalls gefährlichen, Linie abgewichen,
„nur“ sogenannte Verteidigungswaffen an die Ukraine zu liefern, sondern stellt
ihr jetzt auch Angriffswaffen zur Verfügung, die für
militärische Vorstöße gegen Russland genutzt werden können. Damit wird
endgültig der Boden eines neutralen, nicht am Konflikt beteiligten
Staates verlassen und unmittelbar für die Kriegspartei Ukraine Position
bezogen. Diese Entscheidung
hat die Bundesregierung durch die Lieferung von
Kampfpanzern des Typs Leopard 2, die in der Öffentlichkeit höchst umstritten
gewesen ist und bei der sich die Bundesregierung
lange Zeit zum Überlegen gelassen hat (um letztlich doch diese fatale
Entscheidung zu treffen) bewusst getroffen.
Es ist eine staatliche Entscheidung, durch die einseitige Parteinahme auf
ukrainischer Seite eine reale Kriegsgefahr mit Russland herauf
provozieren. Diese Gefahr ist auch
nicht abstrakt, wie die verschiedenen Reaktionen russischer Politiker auf die
Ankündigung der Panzerlieferung zeigen.
Grundsätzlich kann in das Grundrecht von Artikel 2 Absatz
2 des Grundgesetzes im Rahmen der Schranken – Regelung eingegriffen werden –
hieran sind jedoch hohe Ansprüche zu richten. Diese sind umso
höher zu gewichten, je höher der mögliche Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit ausfällt. Durch Artikel 2 Absatz 2 des
Grundgesetzes soll die Freiheit der Person vor staatlichen Eingriffen geschützt
werden. Die Auslösung einer realen Kriegsgefahr ist ein schwerer Eingriff
in das Grundrecht und muss daher umso stärker gerechtfertigt werden.
Eine solche Rechtfertigung könnte beispielsweise
dann vorliegen, wenn ein Staat die
Bundesrepublik angreift und ein Verteidigungsfall ausgelöst würde – dann
würden elementare Interessen der Bundesrepublik
Deutschland die Verteidigung erfordern, weshalb die körperliche Freiheit des Einzelnen
vermutlich einzuschränken wäre. Ein regionaler Konflikt zwischen 2
osteuropäischen Staaten, an dem die Bundesrepublik
jedoch nicht unmittelbar beteiligt ist, rechtfertigt einen solch schweren
Eingriff, wie die Möglichkeit der Eskalation zu einem Weltkrieg
mit dann unmittelbarer Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Es bestehen
insbesondere erhebliche Zweifel an der
materiellen Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung, Kampfpanzer an die Ukraine
zu liefern.
Die
Verhältnismäßigkeit ist aus hiesiger Sicht nicht gegeben:
Die Entscheidung (Lieferung von
Kampfpanzern an die Ukraine ) muss einen legitimen
Zweck verfolgen. Dieser ist bereits nicht erkennbar. Natürlich steht es der
Bundesregierung frei, Waffen, auch schwere Waffen, an andere Länder zu
verkaufen – ob dabei die Ukraine oder Russland zu den Käufern gehört, würde
keine Frage spielen, wenn allen Ländern, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, die gleichen Regeln und
Konditionen hätten. Genau dies geschieht aber nicht, die Antragsgegnerin
liefert einseitig Kampfpanzer an eine Kriegspartei und verschenkt diese dabei
auch noch. Dies ist kein legitimer Zweck, den eine deutsche Bundesregierung zu
verfolgen hat, sondern lediglich eine außenpolitische Eskalation. Selbst wenn
argumentiert würde, dass mit diesen Kampfpanzern die Ukraine verteidigt werden
solle, ist diese Maßnahme nicht dafür geeignet: Durch die Lieferung von
Kampfpanzern wird lediglich die Einigung auf eine diplomatische Lösung
erschwert und der Krieg verlängert. Dadurch wird selbst der von der
Bundesregierung angegebene Zweck nicht erreicht.
Insbesondere ist die Lieferung von Kampfpanzern an die
Ukraine aus deutscher Sicht aber auch nicht erforderlich. Es besteht keine
Bündnisverpflichtung, mit der die Bundesrepublik Deutschland zu dieser
Lieferung gezwungen ist. Entsprechende „Wünsche“ der Kiewer Regierung sind an
dieser Stelle als Bitten zu werten, ebenso die Appelle anderer Länder. Selbst
eine Weisungsbefugnis durch die US – Regierung besteht, formal, nicht, auch, wenn
sich verschiedene deutsche Politiker entsprechend verhalten Ein milderes Mittel
als die Lieferung von Kampfpanzern wäre der Einsatz für eine diplomatische
Lösung und das Einnehmen einer strikt neutralen Position, die sich um einen
Ausgleich zwischen der Ukraine und Russland bemüht.
Die Maßnahme ist
zudem nicht angemessen:
Unangemessen ist eine Maßnahme, wenn sie außer
Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht. Dies ist vorliegend nicht der
Fall: Es droht die reale Gefahr einer militärischen Eskalation mit Russland,
bis hin zu einem Weltkrieg.
Diese Gefahr resultiert umso mehr aus einem möglichen
Bruch des „Zwei – plus – Vier – Vertrages über die abschließende Regelung in
Bezug auf Deutschland“ vom 12. September 1990. In diesem heißt es im 2. Artikel.
„dass vom deutschen Boden nur Frieden ausgehen wird.“ Die Lieferung von
Kampfpanzern an eine Konfliktpartei, die sich in einer kriegerischen
Auseinandersetzung mit einem der Vertragspartner – konkret Russland als
Nachfolger der Sowjetunion – befindet, verstößt in eklatanter Form gegen diese
Vertragsgrundlage. Im zweiten Satz des Artikels 2 heißt es zudem, dass “Die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals
einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der
Charta der Vereinten Nationen“, auch dieser Fassung des „Zwei – plus Vier
–Vertrages“ dürfte durch die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine
gebrochen werden.
Es ist keine verfassungsrechtliche Legitimation für
die Waffenlieferungen erkennbar, zumal sowohl die Übereinstimmung mit der
Verfassung, als auch mit der Charta der Vereinten Nationen, was ebenfalls
fraglich ist, vorliegen müssen.
Damit zeigt sich,
dass die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine nicht verfassungsrechtlich
legitimiert ist und zu einer realen Weltkriegsgefahr beiträgt, was eine
Verletzung des Grundrechts von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ermöglicht.
Die Maßnahme der Bundesregierung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit
verfassungswidrig und damit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu
untersagen.
Aus all den genannten Gründen stellen Vertreter
folgender Organisationen nochmals
Strafanzeige an die Mitglieder der jetzigen Bundesregierung
· Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e.V. — www.fbko.org — Liane Kilinc (Vorsitzende)
· OKV — www.okv-ev.de — Liane Kilinc
(Präsidiumsmitglied)
· Friedenskoordination Cottbus
· Bernburg steht auf ! e.v.de
· Hand-in-Hand-Kaiserslautern.org
·
Bundessweite
Vernetzung der Ogas und Initiativen seit Juni 2020
·
Köln versammelt
sich
·
Bürgerinitiative
Bewegung Zwickau
·
Bürgernetzwerk
Limbach-Oberfrohna
·
Ärztlicher
Berufsverband Hippokratischer Eid ÄBVHE
i.A. Brigitte Queck,
Humboldtring 11,14473 Potsdam, T/F/A: 0331711771
Zu Ihrer Information :
Bei uns haben sich sehr viele - darunter auch
namhafte – Einzelpersonen gemeldet, deren Namensnennung den Rahmen sprengen
würde und die ebenfalls der Meinung sind,
dass die Lieferung von Kampfpanzern von Deutschland in die Ukraine eine
Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland darstellt, was unterbunden
werden muss, das dies unser aller Leben aufs Spiel setzt !!